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Chill out

• Aktiv Gastronomie Wien, Österreich
Cafe - Restaurant - Lounge

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Impressum / Rechtliches
AnbieterChill out
AdresseSalvatorgasse 6 1010 Wien Austria
Originaltext
AGB | Cafe - Restaurant - Lounge Home Fotos Speisen Getränke Events Kontakt Deutsch English Allgemeine Geschäftsbedingungen von: Inh. Sanjeev Behl „CHILL OUT“ (in der Folge kurz “CHILL OUT” genannt) 1. Geltungsbereich und Anbotsannahme 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Einzelvereinbarungen zwischen CHILL OUT und dem jeweiligen Vertragspartner (in der Folge kurz “Vertragspartner” genannt) betreffend die Benützung der Räumlichkeiten der “CHILL OUT – LOUNGE” in 1010 Wien, Salvatorgasse 6 und alle damit zusammenhängenden Leistungen oder Lieferungen von CHILL OUT. 1.2. Eine Buchung muss schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen Geschäftsadresse des Vertragspartners sowie des Rechnungsempfängers übermittelt werden, um verbindlich zu sein. Sollte eine mündliche Buchung erfolgen, so ist eine schriftliche Ausfertigung binnen kürzester Zeit nachzureichen. Erst mit schriftlicher Bestätigung ist eine Buchung verbindlich. Eine Einzelvereinbarung kommt durch die Auftragsannahme (Auftragsbestätigung, welche von beiden Vertragsparteien unterfertigt wird) zustande. 1.3. Alle anwendbaren Inhalte dieser AGB, besonders Punkt 5.Punkt 6., Punkt 7. und Punkt 8., gelten für sämtliche erbrachten Leistungen im Zuge eines Besuches des „CHILL OUT“ in der Salvatorg. 6. Der Vertrag kommt hierbei durch eine Bestellung von Speisen und/oder Getränken zustande. 2. Allgemeine Nutzungsbedingungen 2.1. CHILL OUT stellt Räumlichkeiten von CHILL OUT entsprechend der schriftlichen Einzelvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung zur Verfügung. 2.2. Die Räumlichkeiten dürfen nur für den vereinbarten Zeitraum und ausschließlich zum vereinbarten Zweck benutzt werden. 2.3. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Räumlichkeiten samt vereinbarter Infrastruktur und Mobiliar bei der Übergabe in einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, der Vertragspartner meldet Schäden an den Räumlichkeiten oder am Inventar in schriftlicher Form vor der Veranstaltung. 2.4. Sämtliche etwaige baulichen oder sonstigen Veränderungen der Räumlichkeiten bzw. der Einrichtungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von CHILL OUT zulässig, wobei der Vertragspartner sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen hat. Sofern eine Zustimmung zu Änderungen erteilt wird, hat der Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. 2.5. Der Vertragspartner hat die überlassenen Räumlichkeiten samt Einrichtung pfleglich, widmungsgemäß und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben. 2.6. Das Einbringen von eigenen oder fremden Einrichtungsgegenständen, technischen Geräten, Bühnen, Dekoration, Blumenschmuck oder ähnlichem ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHILL OUT zulässig, wobei CHILL OUT keine diesbezüglichen Haftungen übernimmt. Der Vertragspartner hat für eine ausreichende Versicherung der eingebrachten Gegenstände zu sorgen. Jedenfalls hat der Vertragspartner gesetzliche Vorschriften zu beachten. 2.7. CHILL OUT übernimmt keine Haftung für vom Vertragspartner eingebrachte Gegenstände. Werden eingebrachte Gegenstände nicht zu den vereinbarten Terminen entfernt, ist CHILL OUT berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu entfernen. 2.8. CHILL OUT haftet nicht, wenn dem Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Gästen oder diesem zuzurechnenden Personen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstahl. 2.9. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche anzuwendenden bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen einzuhalten. Sämtliche Notausgänge, Feuermelder/-löscher, elektrische Verteiler, Schalttafeln, Heiz- und Lüftungsanlagen und dergleichen müssen jedenfalls frei zugänglich und unverstellt bleiben. 2.10. Sämtliche technische Anlagen dürfen nur von Personal des CHILL OUT oder von befugten und seitens CHILL OUT autorisiertem und/oder eingewiesenem Personal oder von durch CHILL OUT genehmigten, konzessionierte Fachunternehmen installiert und bedient werden. 2.11. Der Vertragspartner sorgt für eventuell notwendige behördliche Anmeldungen bei öffentlichen Veranstaltungen und hat darüber hinaus sämtliche mit der Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und eventuell vorgeschriebene behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Vertragspartner. Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sind auf Verlangen von CHILL OUT nachzuweisen. Anmeldung und Zahlung der AKM und aller anderen Abgaben und Gebühren sind vom Vertragspartner zu besorgen bzw. zu bezahlen. Amtlichen Kontrollorganen sowie Behördenvertretern ist im Beisein eines Vertreters des CHILL OUTS jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten, die dem Vertragspartner überlassen wurden, zu gestat
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Quelle: Öffentliche Register-, Karten- und Unternehmenswebdaten werden in den BLUN-Rechtshinweisen zugeordnet. · erstmals gesehen: 2026-05-01 · Webdaten: 2026-05-17