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Art 32 DSGVO. In Erfüllung unsere Informationspflicht gemäß
Art 13 und 14 DSGVO erhalten Sie nachfolgend Informationen über den Verwendungszweck Ihrer Daten, Ihre Rechte gegenüber dem Verantwortlichen und vieles mehr: Informationen nach
Art 13 und 14 DSGVO: Verantwortlicher Verantwortlicher iSd
Art 4 Z 7 DSGVO ist die Gemeinde Waldneukirchen, 4595 Waldneukirchen, Dorfplatz 1, www.waldneukirchen.at, e-mail: gemeinde@waldneukirchen.ooe.gv.at. Datenschutzbeauftragter Gemäß
Art 37 DSGVO iVm § 57 DSG ist für Gemeinden die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend vorgesehen. Datenschutzbeauftragter des Verantwortlichen ist die GEMDAT OÖ GmbH und Co KG, Schiffmannstraße 4, 4020 Linz, +43 732 36993 – 0, www.gemdat.at, dsgvo@gemdat.at. Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind gemäß
Art 4 Z 1 DSGVO all jene Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „ betroffene Person “) beziehen. Darunter fallen insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum, aber auch Fotos, IP-Adressen und Standortdaten. Datenschutzgrundsätze Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten halten wir die Grundsätze des
Art 5 DSGVO ein. Diese sind: Rechtmäßigkeit, Speicherbegrenzung, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Datensicherheit. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gemeinde erfolgt rechtmäßig iSd
Art 6 DSGVO, nämlich: auf einer gesetzlichen Grundlage (Hoheitsverwaltung) bzw zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO), auf einer vertraglichen Grundlage oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO), im öffentlichen Interesse (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO), um lebenswichtige Interessen betroffener Personen zu schützen (Art 6 Abs 1 lit d DSGVO), im berechtigten Interesse der Gemeinde (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), oder mit Ihrer Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es für eine gültige Einwilligung der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Berechtigtes Interesse der Gemeinde besteht zB daran, Fotos von Veranstaltungen, die die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde darstellen, zu verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung auf Grundlage des
Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Gemeinden und Ihren schutzwürdigen Grundrechten. Im Bereich der Hoheitsverwaltung darf sich die Gemeinde nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen, sondern Daten nur auf einer gesetzlichen Grundlage verarbeiten. Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse bzw zum Schutz lebenswichtiger Interessen liegt zB vor, wenn eine Datenverarbeitung im Zuge einer Naturkatastrophe oder Epidemie erfolgt. Verwendungszwecke Alle personenbezogenen Daten werden nur zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken und gemäß den angeführten Rechtsgrundlagen verarbeitet. Ganz allgemein stützen wir uns in Angelegenheiten der Hoheitsverw
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Quelle: Öffentliche Register-, Karten- und Unternehmenswebdaten werden in den BLUN-Rechtshinweisen zugeordnet. · erstmals gesehen: 2026-05-01 · Webdaten: 2026-05-16
